MAXFIVE, ein Unternehmen der REWE Group, erstellt in und verbreitet aus seinen Studios in Wien für mehrere zum Konzern der Rewe International AG gehörende Handelsketten und auch für andere Unternehmen jeweils eigens gestaltete, in den Märkten der jeweiligen Kette empfangbare Radioprogramme (Einkaufsradio bzw Instore Radio). MAXFIVE verfügt über eine langjährige Erfahrung in der Gestaltung und Abwicklung von Instore Radio-Programmen.
MAXFIVE hat MAXFIVEmusic entwickelt. MAXFIVEmusic ist ein Produkt, das das Instore-Radio Portfolio von MAXFIVE ergänzen soll. Hierbei wird auf einem (idR in einem Kleingehäuse verbauten) PC eine spezielle Playersoftware installiert. Dieser PC kommt dann als Audiolösung in Geschäften, Hotels, Handelsketten, Gastronomiebetrieben usw zum Einsatz. Der Betreiber dieser Verkaufs- oder Gewerbeflächen ist der KUNDE. MAXFIVEmusic wird unter Verwendungen einer eigenen Playersoftware (samt Web-App) mit von MAXFIVE erstellten Musikkanälen bespielt, die in den genannten Betrieben öffentlich wiedergegeben werden. Diese Musikkanäle können nach individueller Festlegung des KUNDEN um Werbung und sonstigen Content angereichert werden. Die Steuerung von MAXFIVEmusic erfolgt über die Web-App der Playersoftware, die vom KUNDEN selbst gesteuert werden kann (hier ist es möglich, zwischen den Musikkanälen zu wechseln, Werbespots zu disponieren und Durchsagen selbständig einzuplanen, usw). Die Übertragung der Musikkanäle erfolgt im Weg des Internetstreaming.
Das Angebot von MAXFIVEmusic richtet sich ausschließlich an Unternehmer.
MAXFIVE und der KUNDE haben einen Vertrag zum Einsatz von MAXFIVEmusic zur Beschallung der vom KUNDEN betriebenen Verkaufs- oder Gewerbeflächen geschlossen. Der Kunde betreibt ein oder mehrere gewerbliche Betriebsflächen, die nach Maßgabe dieses Vertrages mit MAXFIVEmusic beschallt werden sollen. Für diesen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz auch AGB). II. L E I S T U N G E N U N D P F L I C H T E N V O N M A X I F I V E
MAXFIVE erbringt folgende Leistungen:
Erstellung und Bereitstellung (Hosting) der Musikkanäle sowie Erwerb der für die Zuspielung der Programminhalte an MAXFIVEmusic des Kunden erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse (insbesondere über Verwertungsgesellschaften);
Lieferung des Abspielgeräts samt Zubehör zum Anschluss an die vom Kunden beizustellende Audioanlage (siehe auch unten Punkt IV.2), gegebenenfalls unter Beiziehung einer oder mehrerer Subunternehmer, in betriebsfertiger Installation der gesamten playerseitig erforderlichen Software, sodass beim Kunden eine nahezu Plug & Play-Inbetriebnahme möglich ist, einschließlich der für die Verwendung der MAXFIVEmusic -Hardware erforderlichen Softwarelizenzen (MAXFIVEmusic -Software, Standardsoftware all das gegebenenfalls auch mit open source-Lizenzen) einschließlich Pflege/Weiterentwicklung (Updates und Upgrades) der für MAXFIVEmusic erforderlichen Software; 2 von 6
MAXFIVE erstellt eine Reihe von zumindest 10 Musikstreams, wobei zumindest die Genres Pop, Young Pop, Premium, Soul und XMAS abdeckt werden.
Gegen gesonderte Auftragserteilung und Vergütung können von MAXFIVE auch Werbespots und sonstiger Content erstellt werden.
MAXFIVE leistet für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Hardwarelieferungen Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Hinsichtlich der Lizenzierung/Bereitstellung der Software leistet MAXFIVE dafür Gewähr, dass durch deren bestimmungsgemäßen Einsatz im Sinne dieser AGB keine Rechte Dritter verletzt werden. Insoweit hält MAXFIVE den KUNDEN schad- und klaglos. Eine darüber allenfalls hinausgehende Gewährleistung wird hinsichtlich dieser Leistungsgegenstände ausgeschlossen.
MAXFIVE haftet gegenüber dem KUNDEN bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet MAXFIVE auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf positive Schäden unter Ausschluss des entgangenen Gewinns beschränkt. Festgehalten wird, dass MAXFIVE weder verpflichtet noch dazu in der Lage ist, vom KUNDEN selbst eingespielte Elemente (insbesondere Werbung und sonstiger Content; siehe Punkt I.2) zu prüfen. Insofern trifft MAXFIVE keinesfalls eine Haftung.
Etwaige im Voraus angekündigte, zukünftige Funktionalitäten von MAXFIVEmusic sind unverbindlich, soweit keine ausdrücklichen, vertraglichen Zusagen getroffen wurden. MAXFIVE behält sich vor, angekündigte Funktionalitäten nicht oder später umzusetzen. MAXFIVE kann einzelne Funktionalitäten im Rahmen von Updates abschalten, soweit hierdurch die Funktionalität insgesamt nicht eingeschränkt wird bzw. soweit Funktionalitäten auf anderem Wege genutzt werden können. Unabhängig davon behält sich MAXFIVE die Anpassung von Funktionalitäten aufgrund der Veränderung der Rechtslage oder Rechtsprechung jederzeit vor.
Die Lieferung der Hardware an den KUNDEN erfolgt durch Versand. Für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme ist der Kunde selbst verantwortlich. Die Inbetriebnahme erfolgt durch kundenfreundliches Plug & Play (Verbindung mit der im Geschäftslokal/der Gewerbefläche zur Beschallung vorhandenen Audioanlage, Verbinden mit dem Stromnetz und Internet und Einschalten der Hardware).
MAXFIVEmusic steht an sieben Tagen pro Woche 24 Stunden zur Verfügung (Betriebszeit). MAXFIVE gewährt im Rahmen der Betriebszeit eine Verfügbarkeit von 99,5 % pro Monat abzüglich vereinbarter bzw. angekündigter Wartungsfenster sowie abzüglich solcher Ausfallzeiten, die MAXFIVE nicht zu vertreten hat. MAXFIVE wird den KUNDEN über Ausfallzeiten informieren.
MAXFIVE ist berechtigt, Pflege- und Wartungsarbeiten durchzuführen und die Bereitstellung von MAXFIVEmusic aus diesem Grund einzustellen oder zu beschränken (sog. Downtime). MAXFIVE wird den KUNDEN soweit möglich spätestens 14 Tage vor Beginn der Wartungsarbeiten unterrichten und Wartungsfenster soweit möglich mit diesem einvernehmlich abstimmen bzw. versuchen, diese im Zeitraum Montag bis Sonntag zwischen 23:00 und 05:00 anzusetzen. Ein Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung, Kündigung dieses Vertrages oder Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen dieser Downtime besteht nicht. 3 von 6 I I I . G E W Ä H R L E I S T U N G & H A R D W A R E
Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder der Auflösung des Vertrages. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Übergabe zu untersuchen und etwaige Mängel MAXFIVE sofort mitzuteilen (Mängelrüge). Bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind MAXFIVE sofort mitzuteilen, wenn sie bekannt werden. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Übergabe. Die Rechte des Auftraggebers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls ein (1) Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.
Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten Ausmaß ausgeschlossen, in diesen AGB oder einzelvertraglich nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Hinsichtlich Aktualisierungen / Updates kommen daher nur die diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu tragen (siehe Punkt II.1 zweiter Aufzählungspunkt). I V . L E I S T U N G E N U N D P F L I C H T E N D E S K U N D E N
Der KUNDE bezahlt die von MAXFIVE erbrachten Leistungen nach den Festlegungen in Punkt V.
Der KUNDE hat sicherzustellen, dass an den vom Vertrag erfassten Standorten sowohl die notwendige Audiohardware sowie der erforderliche Internetzugang vorhanden sind und auf aktuellem Stand gehalten werden. Diese Leistungen werden nicht von MAXFIVE erbracht, sondern obliegen dem KUNDEN. Die Internetanbindung muss für einen technisch einwandfreien Betrieb zumindest jene Bandbreiten aufweisen, die im Angebot von MAXFIVE definiert sind.
Der KUNDE wird darauf hingewiesen, dass die Beschallung der Verkaufs- oder Gewerbeflächen von den zuständigen Verwertungsgesellschaften als öffentliche Wiedergabe (§ 18 Urheberrechtsgesetz) angesehen wird und daher zusätzlich zu diesem Vertrag entsprechender urheberrechtlicher Nutzungsgestattungen bedarf. Hierfür ist der Kunde selbst verantwortlich. Nähere Informationen, Tarife und Formulare können unter https://www.akm.at/musiknutzende/ für Österreich und unter https://www.gema.de/de/musiknutzer für Deutschland in Erfahrung gebracht werden. Ohne gesonderte Beauftragung erstellt MAXFIVE keine allenfalls zur Meldung an die Verwertungsgesellschaften dienenden detaillierten Sendelisten und kann solche auch nicht im Nachhinein liefern.
Der Kunde wird MAXFIVE bei Vertragsabschluss über die Größe der jeweils beschallten Verkaufsfläche (Handel) bzw die Anzahl der Verabreichungsplätze (Gastronomie) informieren. Zudem wird der Kunde MAXFIVE auch jede Änderung dieser Daten, die 3% überschreitet, selbständig und umgehend bekanntgeben.
Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm eingespielten Inhalte (Werbung und sonstiger Content; siehe Punkt I.2) den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere jenen an Werbung, spezifischen Offenlegungspflichten [zB § 26 Abs 2 MedienG] usw) entsprechen und allfällige hierdurch ausgelöste Steuern und Abgaben (zB nach dem Werbeabgabegesetz 2000) bei Fälligkeit abgeführt werden.
Der Kunde ist nicht berechtigt, bestehende MAXFIVEmusic-Kennzeichnungen zu entfernen oder zu beschädigen. 4 von 6 I V . V E R G Ü T U N D U N D A B R E C H N U N G
Der KUNDE bezahlt die von MAXFIVE erbrachten Leistungen wie folgt: a. Für die Hardware den Kaufpreis und b. für die sonstige Leistungen, die mit der Bereitstellung von MAXFIVEmusic verbunden sind, eine monatliche Lizenz pro Verkaufsstelle, für welchen MAXFIVEmusic eingesetzt wird, wobei sich die Ansätze aus dem angenommenen Angebot ergeben.
Sämtliche im Angebot angegebenen Entgelte sind netto (ohne Umsatzsteuer), weshalb bei der Abrechnung die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzuschlagen ist, sofern der KUNDE der Umsatzsteuer unterliegt.
Die vorstehend genannten Entgelte werden durch Rechnungsstellung wie folgt fällig: a. Der Kaufpreis mit Lieferung der Hardware; b. Die sonstigen Leistungen jeweils quartalsweise. Der erste zur Verrechnung gelangende Monat ist jener, der auf die Lieferung der Hardware folgt, dh die erste Abrechnungsperiode ist möglicherweise kein ganzes Quartal, sondern ein „Rumpfzeitraum“. Die Abrechnung erfolgt jeweils im Vorhinein. MAXFIVE legt über die jeweiligen Entgelte den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Rechnungen. Diese sind binnen 14 Tagen abzugsfrei zahlbar.
Die vertraglich vereinbarten Entgelte für die Leistungen gemäß Punkt 1.b sind wertgesichert und werden für jedes Kalenderjahr (dh mit Wirksamkeit ab 01. Jänner) neu berechnet, wobei jede Schwankung zu berücksichtigen ist. Maßgeblicher Index ist der aktuelle Verbraucherpreisindex (aktuell VPI [2020]). Maßgebend sind die Schwankungen des Monats Oktober des Vorjahres gegenüber dem Oktoberwert des Vorvorjahres (Beispiel: Die Wertsicherung per 01.01.2024 erfolgt nach der Indexveränderung VPI [2020] für 10/2023 im Verhältnis zu 10/2022). Sofern der erste zur Abrechnung gelangende Monat im zweiten Halbjahr eines Kalenderjahres liegt, erfolgt die Wertsicherung erstmals per 01. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahres. V . V E R T R A G S D A U E R U N D E I N M A L I G E K E N N E N L E R N P H A S E
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals möglich. Die VERTRAGSPARTEIEN verzichten allerdings bis zum Ablauf des 3 (dritten) zur Verrechnung gelangenden Vertragsmonats auf den Ausspruch dieses Kündigungsrechts, dh dass der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung erstmals nach Ablauf dieses Zeitraumes möglich und zulässig ist (Beispiel: Der Vertrag wird am 13.04.2024 geschlossen; der erste zur Verrechnung gelangende Monat ist der Juni 2024; der Ausspruch der Kündigung ist frühestens ab Februar 2025 möglich).
Eine sofortige Auflösung ist ohne Bindung an Fristen oder Termine nur möglich, wenn ein in der Sphäre des anderen VERTRAGSPARTNERS begründeter wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn ein VERTRAGSPARTNER seine Verpflichtungen gegenüber einem der anderen VERTRAGSPARTNER verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher Nachfristsetzung (Frist zumindest 14 Tage) nicht behebt oder die Verletzungen mehrfach (wenngleich jeweils behoben) auftreten. 5 von 6
Jede Kündigung nach diesem Vertragspunkt bedarf der Schriftform. Empfangsbestätigte E-Mails erfüllen das Schriftformerfordernis.
Sofern der KUNDE im angenommenen Angebot nicht ausdrücklich darauf verzichtet, erhält er eine einmalige Kennenlernphase von einem Monat. Innerhalb dieser kann er ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Für die Rücktrittserklärung gilt Ziffer 3 sinngemäß. Der Kennenlernmonat beginnt mit Zustellung der Hardware an den KUNDEN zu laufen, unabhängig davon, wann dieser den Audioplayer erstmalig in Betrieb nimmt. Tritt der KUNDE rechtmäßig vom Vertrag zurück, hat er für die Probezeit keine Nutzungslizenz zu bezahlen. MAXFIVE erhält stattdessen eine Unkostenpauschale von € 40,- + 20% USt. Der KUNDE hat die Hardware auf eigene Rechnung postalisch/per Spedition vollständig an MAXFIVE zu übermitteln. Kommt er dieser Verpflichtung nicht binnen 2 Wochen nach, stellt MAXFIVE das hierfür im Vertrag vereinbarte Entgelt in Rechnung. Für sämtliche nach diesem Vertragspunkt erfolgenden Abrechnungen gilt Punkt V sinngemäß. V I . V E R T R A U L I C H K E I T
Die VERTRAGSPARTEIEN verpflichten sich wechselseitig, die ihnen bei der Anbahnung und/oder Durchführung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen, wie auch alle internen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Vorgänge vertraulich zu behandeln und weder zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung wird durch die Auflösung bzw Beendigung dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, nicht berührt und bleibt daher auch danach bestehen.
MAXFIVE ist berechtigt den KUNDEN als Referenzkunden unter Nutzung des Logos auf der Webseite von MAXFIVE/ MAXFIVEmusic sowie gegebenenfalls auch in dessen Social Media-Auftritten und in ihrer sonstigen Selbstdarstellung zu nennen. V I I . S C H L U S S B E S T I M M U N G E N
Erfüllungsort für sämtliche in Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden oder aus ihm resultierenden Verpflichtungen ist Wien.
Im Falle von Streitigkeiten aus, über oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelangt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPRG bzw vergleichbarer Bestimmungen (zB EVÜ) und (soweit überhaupt in Betracht kommend) des UN-Kaufrechts zur Anwendung.
Für Streitigkeiten aus, über oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des für den ersten Wiener Gemeindebezirk in Handelssachen zuständigen Gerichts vereinbart.
Festgehalten wird, dass keine mündlichen Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen. Allfällige Vertragsänderungen und/oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
Soweit nicht in diesem Vertrag für spezielle Fälle abweichend geregelt haben sämtliche Mitteilungen der VERTRAGSPARTNER schriftlich und an die in diesem Vertrag bezeichnete Adresse – oder eine ersatzweise bekannt gegebene Adresse – der VERTRAGSPARTNER zu erfolgen. Empfangsbestätigtes E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis. 6 von 6
Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen beiderseits auf die jeweiligen Rechtsnachfolger der VERTRAGSPARTNER über.
Sollten sich einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam oder nichtig erweisen oder der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen dadurch nicht berührt. Anstatt der unwirksamen, nichtigen oder fehlenden Bestimmungen werden sich die VERTRAGSPARTEIEN bemühen, sie durch solche rechtswirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg und der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommen.
Die REWE Group hat einen Code of Conduct für Geschäftspartner aufgestellt, der in deutscher Sprache unter https://rewe-group.com/de/supplier-code-of-conduct und in englischer Sprache unter https://rewegroup.com/en/supplier-code-of-conduct verfügbar ist. Der KUNDE (ausgenommen er ist ein Verbraucher) als Geschäftspartner der REWE Group verpflichtet sich, diesem Code of Conduct Folge zu leisten und dafür Sorge zu tragen, dass diese Grundsätze auch seinen sämtlichen Organen und Mitarbeitern vermittelt und von ihnen befolgt werden. Der KUNDE verpflichtet sich zudem, die Grundsätze des REWE Code of Conducts und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen gegenüber seinen Zulieferern in angemessener Art und Weise zu adressieren. Es gelten jeweils die Grundsätze des Code of Conducts, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Bestellung unter den vorgenannten Links abrufbar gewesen sind, wobei es dem Kunden jederzeit freisteht, sich stattdessen auf eine neuere Fassung zu berufen.