I . P R Ä A M B E L

  1. MAXFIVE, ein Unternehmen der REWE Group, erstellt in und verbreitet aus seinen Studios in Wien für mehrere
    zum Konzern der Rewe International AG gehörende Handelsketten und auch für andere Unternehmen jeweils
    eigens gestaltete, in den Märkten der jeweiligen Kette empfangbare Radioprogramme (Einkaufsradio bzw
    Instore Radio). MAXFIVE verfügt über eine langjährige Erfahrung in der Gestaltung und Abwicklung von
    Instore Radio-Programmen.
  2. MAXFIVE hat MAXFIVEmusic entwickelt. MAXFIVEmusic ist ein Produkt, das das Instore-Radio Portfolio von
    MAXFIVE ergänzen soll. Hierbei wird auf einem (idR in einem Kleingehäuse verbauten) PC eine spezielle
    Playersoftware installiert. Dieser PC kommt dann als Audiolösung in Geschäften, Hotels, Handelsketten,
    Gastronomiebetrieben usw zum Einsatz. Der Betreiber dieser Verkaufs- oder Gewerbeflächen ist der
    KUNDE. MAXFIVEmusic wird unter Verwendungen einer eigenen Playersoftware (samt Web-App) mit von
    MAXFIVE erstellten Musikkanälen bespielt, die in den genannten Betrieben öffentlich wiedergegeben
    werden. Diese Musikkanäle können nach individueller Festlegung des KUNDEN um Werbung und sonstigen
    Content angereichert werden. Die Steuerung von MAXFIVEmusic erfolgt über die Web-App der
    Playersoftware, die vom KUNDEN selbst gesteuert werden kann (hier ist es möglich, zwischen den
    Musikkanälen zu wechseln, Werbespots zu disponieren und Durchsagen selbständig einzuplanen, usw). Die
    Übertragung der Musikkanäle erfolgt im Weg des Internetstreaming.
  3. Das Angebot von MAXFIVEmusic richtet sich ausschließlich an Unternehmer.
  4. MAXFIVE und der KUNDE haben einen Vertrag zum Einsatz von MAXFIVEmusic zur Beschallung der vom
    KUNDEN betriebenen Verkaufs- oder Gewerbeflächen geschlossen. Der Kunde betreibt ein oder mehrere
    gewerbliche Betriebsflächen, die nach Maßgabe dieses Vertrages mit MAXFIVEmusic beschallt werden sollen.
    Für diesen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz auch AGB).
    II. L E I S T U N G E N U N D P F L I C H T E N V O N M A X I F I V E
  5. MAXFIVE erbringt folgende Leistungen:
  1. MAXFIVE erstellt eine Reihe von zumindest 10 Musikstreams, wobei zumindest die Genres Pop, Young Pop,
    Premium, Soul und XMAS abdeckt werden.
  2. Gegen gesonderte Auftragserteilung und Vergütung können von MAXFIVE auch Werbespots und sonstiger
    Content erstellt werden.
  3. MAXFIVE leistet für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Hardwarelieferungen Gewähr nach Maßgabe
    der gesetzlichen Bestimmungen. Hinsichtlich der Lizenzierung/Bereitstellung der Software leistet MAXFIVE
    dafür Gewähr, dass durch deren bestimmungsgemäßen Einsatz im Sinne dieser AGB keine Rechte Dritter
    verletzt werden. Insoweit hält MAXFIVE den KUNDEN schad- und klaglos. Eine darüber allenfalls
    hinausgehende Gewährleistung wird hinsichtlich dieser Leistungsgegenstände ausgeschlossen.
  4. MAXFIVE haftet gegenüber dem KUNDEN bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Fall der Verletzung des
    Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet MAXFIVE auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf
    positive Schäden unter Ausschluss des entgangenen Gewinns beschränkt. Festgehalten wird, dass MAXFIVE
    weder verpflichtet noch dazu in der Lage ist, vom KUNDEN selbst eingespielte Elemente (insbesondere
    Werbung und sonstiger Content; siehe Punkt I.2) zu prüfen. Insofern trifft MAXFIVE keinesfalls eine Haftung.
  5. Etwaige im Voraus angekündigte, zukünftige Funktionalitäten von MAXFIVEmusic sind unverbindlich, soweit
    keine ausdrücklichen, vertraglichen Zusagen getroffen wurden. MAXFIVE behält sich vor, angekündigte
    Funktionalitäten nicht oder später umzusetzen. MAXFIVE kann einzelne Funktionalitäten im Rahmen von
    Updates abschalten, soweit hierdurch die Funktionalität insgesamt nicht eingeschränkt wird bzw. soweit
    Funktionalitäten auf anderem Wege genutzt werden können. Unabhängig davon behält sich MAXFIVE die
    Anpassung von Funktionalitäten aufgrund der Veränderung der Rechtslage oder Rechtsprechung jederzeit
    vor.
  6. Die Lieferung der Hardware an den KUNDEN erfolgt durch Versand. Für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme
    ist der Kunde selbst verantwortlich. Die Inbetriebnahme erfolgt durch kundenfreundliches Plug & Play
    (Verbindung mit der im Geschäftslokal/der Gewerbefläche zur Beschallung vorhandenen Audioanlage,
    Verbinden mit dem Stromnetz und Internet und Einschalten der Hardware).
  7. MAXFIVEmusic steht an sieben Tagen pro Woche 24 Stunden zur Verfügung (Betriebszeit). MAXFIVE gewährt
    im Rahmen der Betriebszeit eine Verfügbarkeit von 99,5 % pro Monat abzüglich vereinbarter bzw.
    angekündigter Wartungsfenster sowie abzüglich solcher Ausfallzeiten, die MAXFIVE nicht zu vertreten hat.
    MAXFIVE wird den KUNDEN über Ausfallzeiten informieren.
  8. MAXFIVE ist berechtigt, Pflege- und Wartungsarbeiten durchzuführen und die Bereitstellung von
    MAXFIVEmusic aus diesem Grund einzustellen oder zu beschränken (sog. Downtime). MAXFIVE wird den
    KUNDEN soweit möglich spätestens 14 Tage vor Beginn der Wartungsarbeiten unterrichten und
    Wartungsfenster soweit möglich mit diesem einvernehmlich abstimmen bzw. versuchen, diese im Zeitraum
    Montag bis Sonntag zwischen 23:00 und 05:00 anzusetzen. Ein Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung,
    Kündigung dieses Vertrages oder Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen dieser Downtime besteht
    nicht.
    3 von 6
    I I I . G E W Ä H R L E I S T U N G & H A R D W A R E
  9. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder der Auflösung des
    Vertrages. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Übergabe zu untersuchen und etwaige Mängel MAXFIVE
    sofort mitzuteilen (Mängelrüge). Bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind
    MAXFIVE sofort mitzuteilen, wenn sie bekannt werden. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel
    in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und
    Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
  10. Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Übergabe. Die Rechte des Auftraggebers aus der Gewährleistung
    sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls ein (1) Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die
    Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.
  11. Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten Ausmaß ausgeschlossen,
    in diesen AGB oder einzelvertraglich nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Hinsichtlich Aktualisierungen
    / Updates kommen daher nur die diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu tragen
    (siehe Punkt II.1 zweiter Aufzählungspunkt).
    I V . L E I S T U N G E N U N D P F L I C H T E N D E S K U N D E N
  12. Der KUNDE bezahlt die von MAXFIVE erbrachten Leistungen nach den Festlegungen in Punkt V.
  13. Der KUNDE hat sicherzustellen, dass an den vom Vertrag erfassten Standorten sowohl die notwendige
    Audiohardware sowie der erforderliche Internetzugang vorhanden sind und auf aktuellem Stand gehalten
    werden. Diese Leistungen werden nicht von MAXFIVE erbracht, sondern obliegen dem KUNDEN. Die
    Internetanbindung muss für einen technisch einwandfreien Betrieb zumindest jene Bandbreiten aufweisen,
    die im Angebot von MAXFIVE definiert sind.
  14. Der KUNDE wird darauf hingewiesen, dass die Beschallung der Verkaufs- oder Gewerbeflächen von den
    zuständigen Verwertungsgesellschaften als öffentliche Wiedergabe (§ 18 Urheberrechtsgesetz) angesehen
    wird und daher zusätzlich zu diesem Vertrag entsprechender urheberrechtlicher Nutzungsgestattungen
    bedarf. Hierfür ist der Kunde selbst verantwortlich. Nähere Informationen, Tarife und Formulare können unter
    https://www.akm.at/musiknutzende/ für Österreich und unter https://www.gema.de/de/musiknutzer für
    Deutschland in Erfahrung gebracht werden. Ohne gesonderte Beauftragung erstellt MAXFIVE keine allenfalls
    zur Meldung an die Verwertungsgesellschaften dienenden detaillierten Sendelisten und kann solche auch
    nicht im Nachhinein liefern.
  15. Der Kunde wird MAXFIVE bei Vertragsabschluss über die Größe der jeweils beschallten Verkaufsfläche
    (Handel) bzw die Anzahl der Verabreichungsplätze (Gastronomie) informieren. Zudem wird der Kunde
    MAXFIVE auch jede Änderung dieser Daten, die 3% überschreitet, selbständig und umgehend bekanntgeben.
  16. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm eingespielten Inhalte (Werbung und sonstiger Content; siehe
    Punkt I.2) den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere jenen an Werbung, spezifischen Offenlegungspflichten
    [zB § 26 Abs 2 MedienG] usw) entsprechen und allfällige hierdurch ausgelöste Steuern und Abgaben (zB nach
    dem Werbeabgabegesetz 2000) bei Fälligkeit abgeführt werden.
  17. Der Kunde ist nicht berechtigt, bestehende MAXFIVEmusic-Kennzeichnungen zu entfernen oder zu
    beschädigen.
    4 von 6
    I V . V E R G Ü T U N D U N D A B R E C H N U N G
  18. Der KUNDE bezahlt die von MAXFIVE erbrachten Leistungen wie folgt:
    a. Für die Hardware den Kaufpreis und
    b. für die sonstige Leistungen, die mit der Bereitstellung von MAXFIVEmusic verbunden sind, eine monatliche
    Lizenz pro Verkaufsstelle, für welchen MAXFIVEmusic eingesetzt wird, wobei sich die Ansätze aus dem
    angenommenen Angebot ergeben.
  19. Sämtliche im Angebot angegebenen Entgelte sind netto (ohne Umsatzsteuer), weshalb bei der Abrechnung
    die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzuschlagen ist, sofern der KUNDE der Umsatzsteuer unterliegt.
  20. Die vorstehend genannten Entgelte werden durch Rechnungsstellung wie folgt fällig:
    a. Der Kaufpreis mit Lieferung der Hardware;
    b. Die sonstigen Leistungen jeweils quartalsweise. Der erste zur Verrechnung gelangende Monat ist jener,
    der auf die Lieferung der Hardware folgt, dh die erste Abrechnungsperiode ist möglicherweise kein ganzes
    Quartal, sondern ein „Rumpfzeitraum“. Die Abrechnung erfolgt jeweils im Vorhinein.
    MAXFIVE legt über die jeweiligen Entgelte den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Rechnungen. Diese sind
    binnen 14 Tagen abzugsfrei zahlbar.
  21. Die vertraglich vereinbarten Entgelte für die Leistungen gemäß Punkt 1.b sind wertgesichert und werden für
    jedes Kalenderjahr (dh mit Wirksamkeit ab 01. Jänner) neu berechnet, wobei jede Schwankung zu
    berücksichtigen ist. Maßgeblicher Index ist der aktuelle Verbraucherpreisindex (aktuell VPI [2020]).
    Maßgebend sind die Schwankungen des Monats Oktober des Vorjahres gegenüber dem Oktoberwert des
    Vorvorjahres (Beispiel: Die Wertsicherung per 01.01.2024 erfolgt nach der Indexveränderung VPI [2020] für
    10/2023 im Verhältnis zu 10/2022). Sofern der erste zur Abrechnung gelangende Monat im zweiten Halbjahr
    eines Kalenderjahres liegt, erfolgt die Wertsicherung erstmals per 01. Jänner des zweitfolgenden
    Kalenderjahres.
    V . V E R T R A G S D A U E R U N D E I N M A L I G E K E N N E N L E R N P H A S E
  22. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages ist unter
    Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals möglich. Die VERTRAGSPARTEIEN verzichten
    allerdings bis zum Ablauf des 3 (dritten) zur Verrechnung gelangenden Vertragsmonats auf den Ausspruch
    dieses Kündigungsrechts, dh dass der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung erstmals nach Ablauf dieses
    Zeitraumes möglich und zulässig ist (Beispiel: Der Vertrag wird am 13.04.2024 geschlossen; der erste zur
    Verrechnung gelangende Monat ist der Juni 2024; der Ausspruch der Kündigung ist frühestens ab Februar
    2025 möglich).
  23. Eine sofortige Auflösung ist ohne Bindung an Fristen oder Termine nur möglich, wenn ein in der Sphäre des
    anderen VERTRAGSPARTNERS begründeter wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund ist es insbesondere
    anzusehen, wenn ein VERTRAGSPARTNER seine Verpflichtungen gegenüber einem der anderen
    VERTRAGSPARTNER verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher Nachfristsetzung (Frist zumindest
    14 Tage) nicht behebt oder die Verletzungen mehrfach (wenngleich jeweils behoben) auftreten.
    5 von 6
  24. Jede Kündigung nach diesem Vertragspunkt bedarf der Schriftform. Empfangsbestätigte E-Mails erfüllen das
    Schriftformerfordernis.
  25. Sofern der KUNDE im angenommenen Angebot nicht ausdrücklich darauf verzichtet, erhält er eine einmalige
    Kennenlernphase von einem Monat. Innerhalb dieser kann er ohne Angabe von Gründen vom Vertrag
    zurücktreten. Für die Rücktrittserklärung gilt Ziffer 3 sinngemäß. Der Kennenlernmonat beginnt mit
    Zustellung der Hardware an den KUNDEN zu laufen, unabhängig davon, wann dieser den Audioplayer
    erstmalig in Betrieb nimmt. Tritt der KUNDE rechtmäßig vom Vertrag zurück, hat er für die Probezeit keine
    Nutzungslizenz zu bezahlen. MAXFIVE erhält stattdessen eine Unkostenpauschale von € 40,- + 20% USt. Der
    KUNDE hat die Hardware auf eigene Rechnung postalisch/per Spedition vollständig an MAXFIVE zu
    übermitteln. Kommt er dieser Verpflichtung nicht binnen 2 Wochen nach, stellt MAXFIVE das hierfür im
    Vertrag vereinbarte Entgelt in Rechnung. Für sämtliche nach diesem Vertragspunkt erfolgenden
    Abrechnungen gilt Punkt V sinngemäß.
    V I . V E R T R A U L I C H K E I T
  26. Die VERTRAGSPARTEIEN verpflichten sich wechselseitig, die ihnen bei der Anbahnung und/oder
    Durchführung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen, wie auch alle internen
    und nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Vorgänge vertraulich zu behandeln und weder zu verwerten noch
    Dritten zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung wird durch die Auflösung bzw Beendigung dieses
    Vertrages, gleich aus welchem Grund, nicht berührt und bleibt daher auch danach bestehen.
  27. MAXFIVE ist berechtigt den KUNDEN als Referenzkunden unter Nutzung des Logos auf der Webseite von
    MAXFIVE/ MAXFIVEmusic sowie gegebenenfalls auch in dessen Social Media-Auftritten und in ihrer sonstigen
    Selbstdarstellung zu nennen.
    V I I . S C H L U S S B E S T I M M U N G E N
  28. Erfüllungsort für sämtliche in Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden oder aus ihm resultierenden
    Verpflichtungen ist Wien.
  29. Im Falle von Streitigkeiten aus, über oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelangt ausschließlich
    österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPRG bzw vergleichbarer
    Bestimmungen (zB EVÜ) und (soweit überhaupt in Betracht kommend) des UN-Kaufrechts zur Anwendung.
  30. Für Streitigkeiten aus, über oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des für den
    ersten Wiener Gemeindebezirk in Handelssachen zuständigen Gerichts vereinbart.
  31. Festgehalten wird, dass keine mündlichen Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen. Allfällige
    Vertragsänderungen und/oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für
    das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
  32. Soweit nicht in diesem Vertrag für spezielle Fälle abweichend geregelt haben sämtliche Mitteilungen der
    VERTRAGSPARTNER schriftlich und an die in diesem Vertrag bezeichnete Adresse – oder eine ersatzweise
    bekannt gegebene Adresse – der VERTRAGSPARTNER zu erfolgen. Empfangsbestätigtes E-Mail erfüllt das
    Schriftformerfordernis.
    6 von 6
  33. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen beiderseits auf die jeweiligen Rechtsnachfolger der
    VERTRAGSPARTNER über.
  34. Sollten sich einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam oder nichtig erweisen oder
    der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen
    dadurch nicht berührt. Anstatt der unwirksamen, nichtigen oder fehlenden Bestimmungen werden sich die
    VERTRAGSPARTEIEN bemühen, sie durch solche rechtswirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die dem
    angestrebten wirtschaftlichen Erfolg und der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommen.
  35. Die REWE Group hat einen Code of Conduct für Geschäftspartner aufgestellt, der in deutscher Sprache unter
    https://rewe-group.com/de/supplier-code-of-conduct und in englischer Sprache unter https://rewegroup.com/en/supplier-code-of-conduct verfügbar ist. Der KUNDE (ausgenommen er ist ein Verbraucher) als
    Geschäftspartner der REWE Group verpflichtet sich, diesem Code of Conduct Folge zu leisten und dafür Sorge
    zu tragen, dass diese Grundsätze auch seinen sämtlichen Organen und Mitarbeitern vermittelt und von ihnen
    befolgt werden. Der KUNDE verpflichtet sich zudem, die Grundsätze des REWE Code of Conducts und die sich
    daraus ergebenden Verpflichtungen gegenüber seinen Zulieferern in angemessener Art und Weise zu
    adressieren. Es gelten jeweils die Grundsätze des Code of Conducts, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der
    jeweiligen Bestellung unter den vorgenannten Links abrufbar gewesen sind, wobei es dem Kunden jederzeit
    freisteht, sich stattdessen auf eine neuere Fassung zu berufen.